Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Altkunden
Datum: Mittwoch, dem 24. Januar 2018
Thema: Kosmetik Infos


Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Altkunden

Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Umsatzsteigerungen mit Altkunden ist immer wieder ein Streitthema. Ein Urteil des OLG Celle stärkt die Position der Handelsvertreter (Az.: 11 U 88/16).

Nach Beendigung des Handelsvertretervertrags steht dem Handelsvertreter oftmals ein Ausgleichsanspruch zu. Dieser Anspruch besteht in der Regel dann, wenn der Handelsvertreter für das Unternehmen neue geschäftliche Kontakte geknüpft hat und das Unternehmen auch weiterhin von diesen Kontakten profitiert. Strittig ist der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters häufig, wenn er die Geschäftskontakte mit Bestandskunden intensiviert und den Umsatz gesteigert hat. Die Rechtsprechung ist bisher in der Regel davon ausgegangen, dass dem Handelsvertreter der Ausgleichsanspruch erst dann zusteht, wenn er den Umsatz mit dem Altkunden um 100 Prozent gesteigert hat. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Februar 2017 stärkt allerdings die Position des Handelsvertreters, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Nach der Entscheidung des OLG Celle könnte dem Handelsvertreter der Ausgleichsanspruch bereits zustehen, wenn er den Umsatz mit den Altkunden um mehr als 50 Prozent gesteigert hat.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Handelsvertreter bestimmte Produkte an Apotheken und Kosmetikinstitute vertrieben. Als der Handelsvertretervertrag beendet wurde, machte er für Umsatzsteigerungen bei drei Altkunden einen Ausgleichsanspruch geltend. Bei diesen Kunden hatte er Umsatzsteigerungen zwischen 58 und 76 Prozent erreicht. Nach Ansicht des OLG liege eine wesentliche Erweiterung der Geschäftsbeziehungen schon dann vor, wenn die Umsatzsteigerung einen Prozentsatz von mehr als 50 Prozent erreicht. Daher stehe dem Handelsvertreter auch in diesen drei Fällen ein Ausgleichsanspruch zu. Die nationale Rechtsprechung, wonach eine Umsatzverdoppelung notwendig ist, damit der Ausgleichsanspruch besteht, entspreche nicht der Handelsvertreterrichtlinie.

Dier Position der Handelsvertreter wurde durch das Urteil des OLG Celle gestärkt. Ob aber grundsätzlich eine Umsatzsteigerung von mehr als 50 Prozent für den Ausgleichsanspruch ausreichend ist, wird die weitere Rechtsprechung zeigen müssen.

Im Handelsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Unternehmen und Handelsvertreter von der Vertragsgestaltung bis zur Beendigung des Vertrages und dem Anspruch auf Ausgleichszahlung beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/handelsrecht/handelsvertreterrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
info@grprainer.com
02212722750
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Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Altkunden

Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Umsatzsteigerungen mit Altkunden ist immer wieder ein Streitthema. Ein Urteil des OLG Celle stärkt die Position der Handelsvertreter (Az.: 11 U 88/16).

Nach Beendigung des Handelsvertretervertrags steht dem Handelsvertreter oftmals ein Ausgleichsanspruch zu. Dieser Anspruch besteht in der Regel dann, wenn der Handelsvertreter für das Unternehmen neue geschäftliche Kontakte geknüpft hat und das Unternehmen auch weiterhin von diesen Kontakten profitiert. Strittig ist der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters häufig, wenn er die Geschäftskontakte mit Bestandskunden intensiviert und den Umsatz gesteigert hat. Die Rechtsprechung ist bisher in der Regel davon ausgegangen, dass dem Handelsvertreter der Ausgleichsanspruch erst dann zusteht, wenn er den Umsatz mit dem Altkunden um 100 Prozent gesteigert hat. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Februar 2017 stärkt allerdings die Position des Handelsvertreters, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Nach der Entscheidung des OLG Celle könnte dem Handelsvertreter der Ausgleichsanspruch bereits zustehen, wenn er den Umsatz mit den Altkunden um mehr als 50 Prozent gesteigert hat.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Handelsvertreter bestimmte Produkte an Apotheken und Kosmetikinstitute vertrieben. Als der Handelsvertretervertrag beendet wurde, machte er für Umsatzsteigerungen bei drei Altkunden einen Ausgleichsanspruch geltend. Bei diesen Kunden hatte er Umsatzsteigerungen zwischen 58 und 76 Prozent erreicht. Nach Ansicht des OLG liege eine wesentliche Erweiterung der Geschäftsbeziehungen schon dann vor, wenn die Umsatzsteigerung einen Prozentsatz von mehr als 50 Prozent erreicht. Daher stehe dem Handelsvertreter auch in diesen drei Fällen ein Ausgleichsanspruch zu. Die nationale Rechtsprechung, wonach eine Umsatzverdoppelung notwendig ist, damit der Ausgleichsanspruch besteht, entspreche nicht der Handelsvertreterrichtlinie.

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